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Stiftungszweck

Statuten der Hermann und Elsy Anselment-de Smit-Stiftung
(Auszug aus dem Testament von Elsy Anselment, geschrieben am 4.4.1998)

1. Zweck
Zwecke der Stiftung sind:

die Erhaltung des künstlerischen Werkes von Hermann und Elsy Anselment-de Smit zur Freude der Nachwelt.Die Bilder sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der besonders schützenswerte Kernbestand des Werks ist durch die Stifterin gekennzeichnet und auf einer Liste aufgeführt.

die Schaffung eines Kulturzentrums an der Bölchenstrasse 24 in LiestalDie Förderung und Unterstützung des eigenen künstlerischen Schaffens junger Künstler.

2. Sitz
Der Sitz der Stiftung ist in Liestal: c/o Dr. Arthur Einsele, Bölchenstrasse 22 A, 4410 Liestal

3. Organisation
Ein Stiftungsrat aus drei bis sieben Personen führt alle Geschäfte der Stiftung und erstellt die jährliche Stiftungsrechnung.

Der erste Stiftungsrat soll aus folgenden Personen bestehen:Herrn und Frau Dres. Einsele, Bölchenstrasse 22 a in 4410 LiestalHerrn und Frau Metzger, Weidstrasse 5 in 4416 BubendorfHerrn Christoph Meissburger, Buchenstrasse 9B in 4054 BaselHerrn und Frau Pichler, Erzenbergstrasse 34 in 4410 Liestal
Die Stiftungsräte amten drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer gilt der bisherige Stiftungsrat als für eine weitere dreijährige Amtsdauer bestätigt, soweit keine Rücktritte vorliegen. Der Stiftungsrat ergänzt sich nach den Richtlinien der Stiftung selbst. Er ordnet seine Geschäfte selbst.

4. Jahresrechnung und Verwendung von Nettoerträgen
Auf Ende jedes Kalenderjahres wird eine kaufmännisch geführte Jahresrechnung der Stiftung erstellt.

Ergibt sich, dass die Stiftung nach Deckung aller Unkosten, die namentlich durch Betrieb und Unterhalt des Kulturzentrums (nachstehend 5) entstehen, einen Nettoerlös erzielt, können für jungen Künstler Beiträge ausgerichtet werden.

5. Schaffung eines Kulturzentrums
Im Wohnhaus der Stifterin, Bölchenstrasse 24 in Liestal, soll ein Kulturzentrum entstehen.

Das Werk der Ehegatten Hermann und Elsy Anselment-de Smit soll dort verwahrt und katalogisiert und u.a. auch dort ausgestellt werden.
5.2. Das Atelier und die Ausstellungsräume sollen sonst im Sinne von Ziff. 1c verwendet werden. Der Stiftungsrat legt die Bedingungen fest und entscheidet über die Nutzung der Räume im Einzelfall.

5.3. Das Kulturzentrum muss selbsttragend sein. Damit dies erreicht werden kann, wird bestimmt:Bilder, die nicht zum gekennzeichneten Kernbestand des künstlerischen Werkes von Hermann und Elsy Anselment gehören, können und sollen durch den Stiftungsrat verkauft werden.Frei schaffende Künstler haben für die Nutzung der Räume einen angemessenen Betrag zu leisten.

5.4. Kann das Kulturzentrum nicht kostendeckend betrieben werden oder erweist sich der selbständige Betrieb als zu aufwändig, soll der Stiftungsrat den Anschluss an eine bestehende Organisation suchen und/oder das Haus vermieten oder verkaufen.

5.5. Erforderlichenfalls soll eine alleinige Konzentration auf die Zwecke gemäss 1a und 1c stattfinden.

6. Statutenänderungen
Auf einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates können Änderungen dieser Statuten getroffen werden, die indessen die materiellen Stiftungsziele nicht grundlegend verändern dürfen.